Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
1.0 Vertragsgrundlage
1.1 Es gelten in aufgeführter Reihenfolge:
Der Vertrag einschließlich der Individualabreden sowie die für den jeweiligen Auftrag angefertigten Skizzen und Zeichnungen! Die Beschreibungen in unseren Merkblättern zur jeweiligen Treppe, sowie die Festlegungen in unseren technischen Lieferbedingungen und Produktbeschreibungen und Maßblättern!
Die hier aufgeführten allgemeinen Geschäfts- sowie Verkaufs- und Lieferbedingungen!
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B in der jeweils gültigen Fassung.
1.2 Der Kunde erkennt an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass hiervon abweichende eigene Vertragsbestimmungen des Kunden keine Gültigkeit haben, und zwar auch dann nicht, wenn in den Schreiben des Kunden auf sie Bezug genommen wird.
1.3 Alle zusätzlichen individuellen Absprachen, Ergänzungen und Änderungen sind im Einzelfall aus Beweisgründen schriftlich festzuhalten und haben Vorrang vor diesen AGB. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen!
1.4 Diese Bedingungen gelten auch für alle gleichartigen künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, soweit es sich bei dem Kunden um ein Gewerbekunden handelt.
1.5 Entwürfe, Pläne, Berechnungen und Kostenvoranschläge, ausgenommen allgemeine Prospekte, sind unser Eigentum und bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an uns zurückzugeben. Für den Fall einer vertragswidrigen Verwendung, verpflichtet sich der Kunde zu angemessener Vergütung und ggf. Schadensersatz.
1.6 Es ist Aufgabe des Kunden zu prüfen, ob die angebotene Treppe der von ihm angedachten Verwendung hinsichtlich der Baubestimmungen entspricht!
1.7 Bei Vorhandensein von Projektunterlagen verpflichtet sich der Auftraggeber zur Übergabe der aktuellen Unterlagen an uns (falls noch nicht erfolgt). Bei Nichtvorlage wird die Treppe lt. Aufmaß und Erfahrungen unsererseits individuell produziert. Evtl. daraus entstehende technische Abweichungen oder Mehrkosten gehen nicht zu unseren Lasten.
1.8 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen wurden.
2.0 Leistungsumfang, Qualität und Montagevoraussetzungen
2.1 Es gelten für alle Leistungen und Lieferungen die jeweils gültigen DIN für Güteklasse und Maßbestimmungen, insbesondere die DIN 18065 „Gebäudetreppen – Maße“.
2.2 Hinweis! Holz ist ein Naturprodukt. Holzmustertafeln, Materialausschnitte, Drucke u. Textbeschreibungen dienen zur Information. Mit Wechselfärbungen der Natur und damit großen Farbabweichungen ist zu rechnen! Unterschiede zwischen den einzelnen Werkteilen, sowie Naturfehler sind kein Reklamationsgrund! Gebeizte Endprodukte können vom Beizmuster abweichen, da das Holz nicht einheitlich die Beize aufnimmt! Beizfarben können auf Massivholz lebhafte Schattierungen aufweisen, besonders an Längsstößen, gerundeten Teilen, Stirnenden und bei Bauteilen, die erst bei der Montage eingepasst werden. Für die genaue Farbübereinstimmung von Muster und Treppe(n) übernehmen wir keine Garantie! Bei über 2 m langen Bauteilen u. allen Übergängen, Krümmlingen in geraden Teilen sind Längsstöße oder Verzinkungen möglich, bei rundgeleimten Bauteilen Furnierstöße.
Nach Auslieferung auftretende Rissbildungen oder Verzug von Holzteilen, sowie Abzeichnen von Leimfugen die auf Witterungseinflüsse, Temperatur- u. Luftfeuchtigkeitsschwankungen zurückzuführen sind, bilden keinen Reklamationsgrund und eine Schadensersatzpflicht ist ausgeschlossen.
2.3 Wenn nicht eine bestimmte Holzsortierung gesondert vereinbart oder bemustert wird, gelten die Sortierungsbestimmungen der DIN 68368 – Güteklasse II „Laubschnittholz für Treppenbau-Gütebedingungen“, auch sinngemäß für andere Hölzer als Buche, Esche, Ahorn oder Eiche bzw. der DIN 68365-Güteklasse I für Nadelholz „Schnittholz für Zimmererarbeiten“ für Kiefer, Fichte, Lärche oder Douglasie.
Sondersortierungen können von dieser DIN abweichen. Abweichungen von vorgelegten Holzmustern sind möglich und zulässig, soweit sie sich im Rahmen der natürlichen und für die jeweilige Holzart eigentümlichen Farb und Strukturbreite bewegen. Ansprüche können aus einer solchen Abweichung nicht hergeleitet werden. Die Veränderung des Farbtones mancher Massivhölzer durch Lichteinwirkung im Laufe der Zeit wird als bekannt vorausgesetzt und bildet keinen Reklamationsgrund.
2.4 Nach RAL-Farbe endlackierte Treppen und Treppenteile
werden von uns in „endlackierter“ Qualität produziert, jedoch aufgrund des erhöhten Schadenrisikos durch Transport bzw. Montage des Kunden grundsätzlich als „grundiert“ in unfertiger Oberfläche angeboten! Wir übernehmen nach Warenübergabe keinerlei Garantie für Oberflächenschäden! Wir empfehlen für farblich grundierte / lackierte Treppen, riegelverleimtes Laubholz zu verwenden!
Bitte beachten Sie, dass trotz Sperrlackierung von Kiefer / Fichte (sinngemäß für Nadelholz) ein gelblicher Farbdurchschlag auf der Lackoberfläche keinen Reklamationsgrund darstellt.
Harzanteil, Porigkeit des Lackes und Umwelteinflüsse bestimmen den Zeitpunkt der Oberflächenreaktion und sind nicht vorhersehbar.
2.5 Für alle vereinbarten Holzdimensionen behalten wir uns Toleranzen von 5 % vor. Soweit statische Erfordernisse dies notwendig machen, behalten wir uns auch weitergehende Änderungen an den Holzdimensionen vor. Ein Anspruch des Kunden kann daraus nicht abgeleitet werden, es sei denn, die Änderung wäre für den Kunden unzumutbar.
2.6 Bei Bemusterung / Beratung durch Fremdfirmen, wie z.B. Bauträger, Architekten etc., kann von uns keine Haftung für Bemusterungs- u. Beratungsfehler übernommen werden.
2.7 Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für ungehinderte Anlieferungs und Einbaumöglichkeit der Treppe zu schaffen. Kosten durch Wartezeiten, Unterbrechungen, nicht bis zum Einbauort reichende Zufahrtswege und Parkplätze, Stemm- und Maurerarbeiten, entfernen alter Anlagen, grobe Verunreinigungen oder vorheriges Ausräumen der Baustelle werden von uns gesondert berechnet. Kosten für dadurch entstehende Nacharbeiten oder Beseitigung von Beschädigungen sind vom Auftraggeber zu tragen. Verleistungen oder Versiegelungen von Wandanschlüssen, Deckenquerschnitten und Austritten müssen gesondert beauftragt werden und sind nicht Bestandteil einer Treppenmontage! Diese Arbeiten werden in der Regel vom Malerhandwerk durchgeführt!
2.8 Wände entlang des Treppenlaufes müssen bei wandgelagerten Treppen tragend sein (mind. 17,5 cm stark) und dürfen bis auf 12 cm Tiefe keine Installationen wie Heizungs- o. Wasserleitungen, Elektrokabel oder Armierungen enthalten. Ebenso sind Deckenkanten (ca. 25 cm um das Deckenloch herum) bzw. Böden am Beginn (Antrittspfosten) sowie am Ende der Treppe (Austrittspfosten und Austrittsstufe aus Stahl bzw. Holz) von o.g. Installationen frei zu halten. Der Fußboden muss massiv ausgebildet sein. Für durch Montagebohrungen entstehende Schäden haften wir nicht! Der Kunde ist verpflichtet, spätestens zum Feinaufmaß-Zeitpunkt, alle im Treppenverlauf befindlichen Installationen mitzuteilen! Eine vorhergehende Prüfung der Installations-Situation obliegt dem Kunden! Auf Wunsch können Zeichnungen mit sämtlichen Anschlusspunkten und dem Installationsverlauf in angrenzenden Wänden zur Verfügung gestellt werden.
2.9 Baustrom (16 Ampere) in höchstens 20 m Entfernung von der Treppe ist bauseits zu stellen.
2.10 Werden Stufen oder Geländerteile mit zusätzlichen Schutzabdeckungen, Bauzeitstufenschonern und / oder Folienschutz geliefert, muss vom Kunden darauf geachtet werden, dass diese Schutzabdeckungen / Bauzeitstufenschoner sachgemäß behandelt werden und ordnungsgemäß befestigt bleiben. Sie sind nach dem Bezug des Hauses, spätestens aber 2 Wochen nach dem Treppeneinbau vom Kunden zu entfernen u. selbst zu entsorgen. Durch Licht- und Sonneneinstrahlung können Kleberückstände oder zu nicht abgedeckten Holzteilen Farbunterschiede entstehen, die sich erst im Laufe der Zeit wieder angleichen. Im Regelfall wird nur eine Transportverpackung vorgesehen, die sofort nach Einbau der Treppe abgenommen werden soll!
2.11 Falls der Einbau der Treppe nicht vor den Malerarbeiten, Rauhputz, Textiltapeten o. sonstigen Wandbelägen erfolgen kann, werden evtl. nötige Nacharbeiten an diesen Oberflächen nicht von uns vergütet. Nachputzarbeiten an allen Befestigungspunkten sind vom Auftraggeber zu erledigen. Ausbesserungen der Putze um die Wandlagerbohrungen dürfen das Gummilager nicht bis zum Stahl-bolzen zudecken, da der Putz sonst abplatzt. Das Verfugen von Aussparungen oder Anschlüssen wie z. B. Deckenrändern, ist Sache des Auftraggebers. Der Anschluss von Fliesen, Parkett, Teppich o. ä. muss im Austrittsbereich nach Montage der Treppe erfolgen.
2.12 Keine Haftung für gerissene Fliesen an Pfosten- oder Wangenauflagepunkten bzw. Beschädigungen an Parkett oder Laminat, durch nicht vollflächige Verklebung. Durch Gewichtsbelastung der Hohlräume besteht Riss- oder Bruchgefahr!
2.13 Bei der Treppenmontage durch Verklebung befestigte Treppenteile, insbesondere Geländerstäbe, dürfen mind. 48 Stunden nicht bewegt werden, da sonst der Klebefilm abreißt und keine feste Verbindung entsteht! Geländerstäbe könnten klappern! Eine erneute Verklebung wird extra berechnet!
2.14 Mengenabweichungen, die sich auf Grund einer nachträglichen Änderung der Planung oder Bauausführung gegenüber der Vereinbarung ergeben, berechtigen uns gem. § 2 Nr. 7 VOB/B auch im Falle eines Pauschalpreisvertrages zur Geltendmachung zusätzlicher Vergütung. Mehrleistungen gegenüber den ausgeschriebenen Mengen werden hierbei auf Grundlage des Aufmaßes zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet.
3.0 Lieferung/ Lieferungsvoraussetzungen
3.1 Das Aufmaß durch unsere Mitarbeiter, erfolgt nach Auftragserteilung gesondert. Bitte benachrichtigen Sie uns bei Estrich- oder Fußbodenherstellung. Die Feinaufmaßmöglichkeit besteht nur bei kompletter Fußbodenfertigstellung! Bei Aufmaß ohne Fliesen, Parkett o. ä., muss die Stärke des jeweiligen Fußbodenbelages wie z.B. Fliesen, Parkett, Teppich bekannt, benannt und schriftlich bestätigt werden! Zur termingerechten Lieferung muss die Aufmaßmöglichkeit bzw. die Übermittlung und Bestätigung der Produktionsmaße mind. 6 – 8 Wochen vorher gegeben sein. Sollte das Aufmaß durch unsere Mitarbeiter erfolgen, so sind wir über Verzögerungen des Baufortschritts und deren Dauer baldmöglichst schriftlich zu informieren.
3.2 Bei von uns verschuldeter Lieferverzögerung / Nichteinhaltung eines Liefertermins hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Das Unterbleiben der Nachfristsetzung führt zum Wegfall von Schadensersatzanspruch o. Aufwandserstattung.
3.3 Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel und Betriebsstörungen verlängern die Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Dies gilt auch für Zulieferer.
3.4 Die Vergabe von Leistungen an Nachunternehmer, auch in Teilbereichen, behalten wir uns ausdrücklich vor.
3.5 Die Treppenübergabe erfolgt unverzüglich nach der Endmontage durch unsere Treppenmonteure bzw. Partnermonteure.
Sollte dies nicht möglich sein, ist das Bauwerk nach 7 Werktagen anerkannt und mängelfrei übernommen, und die stillschweigende Abnahme ist vollzogen.
3.6 Rohbautreppen bleiben unser Eigentum. Ab der vereinbarten Lieferfrist der Holztreppe sind wir zu deren jederzeitigen Wegnahme berechtigt. Eine weitere Nutzung der Rohbautreppe ist uns angemessen zu vergüten!
3.7 Es werden durch uns keine Fixgeschäfte abgeschlossen.
4.0 Versand per Spedition
4.1 Der Versand per Spedition ist ein angebotener Service und wird durch Fremdfirmen durchgeführt! Eventueller Lieferverzug durch Stau, Umleitungen oder Pausen wegen der Lenkzeiteneinhaltung ist vom Kunden einzukalkulieren!
4.2 Schadensanzeigen bei Lieferung per Spedition können ausschließlich auf Grundlage des HGB § 438 bearbeitet werden!
Ist der Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Anlieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist!
Die Anzeige (Vermerk auf dem Lieferschein) muss den Verlust oder die Beschädigung hinreichend gekennzeichnet, d. h. bei Beschädigung der Verpackung ist sofort zu prüfen, ob Verlust oder Beschädigung des Gutes vorliegt und der Schaden zu beschreiben (welches Teil, welcher Schaden)!
Die Vermutung der vollständigen und schadensfreien Anlieferung liegt ebenfalls nahe, wenn ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung, trotz äußerlicher Unversehrtheit der Verpackung, angezeigt wurde! Verlust und Beschädigung des Gutes sind sofort nach Anlieferung an STREGER Massivholztreppen GmbH zu melden! Lieferschein mit Vermerk, sowie Fotos mit Beschreibung sind als Beweis beizufügen!
4.3 Die Lieferung per Spedition erfolgt grundsätzlich frei Bordsteinkante Lieferadresse! Für die Entladung ist der Kunde selbst verantwortlich und muss ausreichend Personal zur Verfügung stellen! Der Speditionsfahrer muss bei der Entladung nicht mit anfassen!
4.4 Die Zwischenlagerung von Treppen und Treppenteilen muss in trockenen, durchlüfteten und ggf. beheizten Räumlichkeiten erfolgen (mind. +10 Grad Celsius)! Jegliche Feuchtigkeit ist zu vermeiden, da unsere Treppen und Treppenteile eine Restholzfeuchte von ca. 8 bis 12% Restfeuchte haben! Weiterhin sind die Treppen und Treppenteile auf einem festen, trockenen und ebenen Untergrund zu lagern! Falsche Lagerung kann zum Quellen, Schwinden oder Verzug des Holzes führen, und die Ursache für Rissbildungen oder Passungenauigkeiten darstellen! Diese Schäden werden von der STREGER Massivholztreppen GmbH nicht übernommen!
5.0 Gewährleistung, Mängelrügen
5.1 Jedes Material bedingt einen sachgemäßen Pflegeaufwand. Pflege- und Behandlungshinweise in unseren technischen Merkblättern sind zu beachten. Soweit diese Merkblätter nicht vor oder bei Vertragsabschluss übergeben wurden, können diese jederzeit bei uns angefordert werden. Siehe auch Pflegehinweise zur Unterhaltspflege von Holztreppen bzw. Holzparkettfußböden (nach Sportboden-DIN) unter www.streger.de oder www.loba.de. Feuchtigkeit schadet der Treppe! Durch falsche Pflege entstandene Flecken, Beschädigungen usw. sind kein reklamationsfähiger Mangel.
5.2 Polierte und lackierte Oberflächen sind nicht rutschhemmend. Auch bei Verwendung von seidenmatten Lacken besteht Rutschrisiko! Deshalb pflegen Sie Ihre Treppe mit Unterhaltsreiniger, welche der „Sportboden-DIN“ entspricht!
5.3 Holztreppen können auf Grund des lebendigen Naturbaustoffes Holz knarren!
5.4 Die Nutzung der Treppenanlage nach Fertigstellung durch den Auftraggeber für die Weiterführung der Arbeiten ohne Entfernung der Bauzeitstufenschoner gilt als Ingebrauchnahme. Wir haften nicht für nachträgliche Beschädigungen. Erfolgt die Entfernung der Bauzeitstufenschoner später als 2 Wochen nach Montage, ist die Geltendmachung von Mängeln ausgeschlossen, sofern sie nicht eindeutig Produktionsmängel darstellen.
5.5 Eine natürliche Abnutzung durch Gebrauch des Materials stellt keine Berechtigung zur Nacherfüllung dar.
5.6 Gewährleistungsansprüche gelten vier Jahre nach VOB
Sollte sich ein Heizkörper unter der Treppe befinden, weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir keine Garantie bei evtl. Rissbildung im Holz durch Wärmeeinwirkung übernehmen. Bei Nichtbeachtung vorgenannter Hinweise lehnen wir jede Haftung ab.
5.7 Herstellungs-, Einbau- und Materialfehler werden innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Wahl ausschließlich durch Ersatz oder Nachbesserung behoben, es sei denn, diese ist fehlgeschlagen. Ist sie auch nach einem zweiten Versuch nicht erfolgreich oder sonst für den Kunden unzumutbar, gewähren wir eine Preisminderung. Ein Wandlungs- oder Rücktrittsrecht entsteht nur dann, wenn die Belassung des noch vorhandenen Mangels trotz Preisminderung für den Kunden unzumutbar ist. Unsere Verpflichtung zum Ersatz der dem Käufer im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Kosten bleibt unberührt.
5.8 Darüber hinausgehende Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei grobem Verschulden oder Regressansprüchen nach § 478 Abs. 2 BGB.
Offensichtliche Mängel, wie etwa Oberflächen- und Lackbeschädigungen oder Maßunrichtigkeiten, sind schriftlich zur Abnahme zu rügen. Das Unterlassen der Rügen führt zum Wegfall der entsprechenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche. Für Kaufleute bleibt die Vorschrift des § 377 HGB unberührt.
6.0 Preise und Zahlungen – Kunden mit Montage
6.1 Es gelten die schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen! Alle Preise werden in Netto zuzüglich geltender MwSt ausgewiesen! Bei Auftragserteilung wird eine „Materialwertrechnung“, entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen, gestellt!
6.2 Die Fertigung von Treppen und Treppenteilen wird nach individuellen Maßen des Kunden durchgeführt und zählt somit zum Unikatbau! Der Umtausch, die Rücknahme oder eine Wiederverwertung durch uns bei Nichtabnahme ist deshalb ausgeschlossen!
6.3 Rechnungen sind entsprechend der Zahlungsbedingungen zahlbar. Zahlt der Kunde nicht, können wir ihm eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so haben wir vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen. Außerdem dürfen wir die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.
6.4 Abschlagszahlungen wie „Materialwertrechnungen“ sind vor Montage bzw. vor Lieferung oder Abholung fällig! Die durch die Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen entstehenden Terminverschiebungen haben wir nicht zu verantworten..
6.5 Die Geltung von § 16 Ziff. 3 Abs. 2 und 4 VOB/Teil B wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die vorbehaltlose Annahme einer als solche gekennzeichnete Schlussrechnung schließt unsererseits eine Nachforderung nicht aus.
6.6 Verzögert sich der Liefertermin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, können wir zwischenzeitlich eingetretene Kostenerhöhungen wie auch eine Nutzungsentschädigung für einen über die ursprünglich vereinbarte Nutzungsfrist dauernden Verbleib der Rohbautreppen beim Kunden zusätzlich berechnen. Dies gilt nicht, wenn das vereinbarte Lieferdatum nicht mehr als 2 Monate nach dem Vertragsdatum liegt, es sei denn, der frühere Liefertermin verzögert sich aus den o. g. Gründen über die 2-Monatsfrist hinaus.
6.7 Evtl. Erhöhungen der Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7.0 Gewerbliche Kunden – Wiederverkäufer oder Kunden mit „Auftragsfertigung“ – ohne Montage
Bei Verträgen mit Wiederverkäufern bzw. o.g. Kunden mit „Auftragsfertigung“- (ohne Montage) gelten zusätzlich zu unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) folgende ergänzende Bedingungen:
7.1 Es gelten die schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen für Wiederverkäufer! Die 1.Abschlagszahlung ist entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen bei Auftragserteilung fällig! Zahlungsverzug kann zu einer Verlängerung der Lieferzeit führen! Schlusszahlungen / Anlieferungsrechnungen werden vor Abholung bzw. Anlieferung fällig! Alle Preise werden in Netto zuzüglich geltender MwSt ausgewiesen! Angebotspreise für o.g. Kundengruppen sind Großhandelspreise in denen bereits eine Rabattierung für „Zahlung bei Auftragserteilung“ einkalkuliert wurde!
7.2 Kunden mit „Auftragsfertigung“ (ohne Montage) verpflichten sich in Eigenverantwortung, die Montage der Treppe(n) bzw. absturzsichernder Treppenteile, wie z.B. Geländer und Brüstungen, durch einen Fachhandwerker durchführen bzw. nach Montage, vor Inbetriebnahme, abnehmen zu lassen! Wir haften nicht für Schäden durch unfachgerechte Montage des Auftraggebers!
7.3 Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Vertrag, insbesondere wegen Gewährleistung und Schadenersatz, nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte übertragen.
8.0 Kündigung
Bei einer freien Kündigung durch den Auftraggeber, steht dem Auftragnehmer ein Schadensersatz in Höhe von 20 % der Auftragssumme zu. Unberührt bleibt hiervon das Recht des Auftragnehmers einen höheren Schaden nachzuweisen und abzurechnen.
9.0 Eigentumsvorbehalt
Soweit wir durch Einbau oder Verarbeitung Rechte an der Treppe und ihren Teilen verlieren, tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Ansprüche gegenüber seinem Vertragspartner oder Eigentümer an uns ab. Bis zur Zahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Auftraggeber ist im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zur Veräußerung oder Verarbeitung widerruflich berechtigt. In diesen Fällen tritt der Auftraggeber schon jetzt die ihm aus Veräußerung oder Verarbeitung zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns innerhalb von 5 Werktagen ab. Der Auftraggeber ist ermächtigt, diese Forderung so lange einzuziehen, bis er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Des Weiteren behalten wir uns das Sicherungs- und Abtretungsrecht, am Eigentum bei Insolvenz etc., des Auftraggebers vor.
10.0 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam, anfechtbar oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. In diesem Fall gilt eine wirksame Regelung, die dem angestrebten und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
10.1 Gerichtstand für alle Streitigkeiten ist das Gericht unseres Firmensitzes, es steht uns jedoch frei, ein anderes zuständiges Gericht anzurufen. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag und / oder diesen AGB findet Deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch bei Streitigkeiten über das Bestehen des Vertrages oder die Wirksamkeit dieser AGB.
Stand: 03/26
STREGER Massivholztreppen GmbH
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